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Einkaufsbestimmungen Marabu GmbH & Co. KG

I.     Geltung unserer Einkaufsbedingungen

  1. Die vorliegenden Einkaufsbedingungen gelten für alle Geschäftsbeziehungen mit unseren Geschäftspartnern und Lieferanten (nachfolgend "Auftragnehmer"). Sie gelten nur, wenn der Auftragnehmer Unternehmer (§ 14 BGB), eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. 

  2. Unsere Einkaufsbedingungen gelten insbesondere für Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen ("Ware"), ohne Rücksicht darauf, ob der Auftragnehmer die Ware selbst herstellt oder bei Zulieferern einkauft (§§ 433, 651 BGB). Sofern nichts anderes vereinbart ist, gelten die Einkaufsbedingungen in der zum Zeitpunkt unserer Bestellung gültigen bzw. jedenfalls in der ihm zuletzt in Textform mitgeteilten Fassung als Rahmenvereinbarung auch für gleichartige künftige Verträge, ohne dass wir in jedem Einzelfall wieder auf sie hinweisen müssten.

  3. Diese Einkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als wir ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt haben. Dieses Zustimmungserfordernis gilt in jedem Fall, beispielsweise auch dann, wenn wir in Kenntnis der Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftragnehmers dessen Lieferungen vorbehaltlos annehmen. 

  4. Im Einzelfall getroffene, individuelle Vereinbarungen mit dem Verkäufer (einschließlich Nebenabreden, Ergänzungen und Änderungen) haben in jedem Fall Vorrang vor diesen Einkaufsbedingungen. Für den Inhalt derartiger Vereinbarungen ist, vorbehaltlich des Gegenbeweises, ein schriftlicher Vertrag bzw. unsere schriftliche Bestätigung maßgebend. 

  5. Rechtserhebliche Erklärungen und Anzeigen, die nach Vertragsschluss vom Auftragnehmer uns gegenüber abzugeben sind (z.B. Fristsetzungen, Mahnungen, Erklärung von Rücktritt), bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. 

  6. Hinweise auf die Geltung gesetzlicher Vorschriften haben nur klarstellende Bedeutung. Auch ohne eine derartige Klarstellung gelten daher die gesetzlichen Vorschriften, soweit sie in diesen Einkaufsbedingungen nicht unmittelbar abgeändert oder ausdrücklich ausgeschlossen werden.    

 

II.    Bestellung/Auftrag  

  1. Zu jeder Bestellung erhalten wir sofort, spätestens innerhalb einer Frist von 5 Arbeitstagen eine Auftragsbestätigung. Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot und bedarf der Annahme durch uns. 

  2. Die in unserer Bestellung/unserem Auftrag genannten Preise sind Festpreise einschließlich aller Nebenkosten und Nebenleistungen des Auftragnehmers. Der Auftragnehmer ist an seine Preisangebote gebunden. Ermäßigt der Auftragnehmer seine Preise bis zur Lieferung, so gilt jedoch ein etwa niedrigerer Preis zum Lieferzeitpunkt.

  3. Abweichungen von unserer Bestellung/unserem Auftrag und den vorgelegten Unterlagen oder Änderungen in der Beschaffenheit, Güte oder Leistungsfähigkeit der zu liefernden Waren oder Leistungen gegenüber der bisher gelieferten oder vereinbarten Ausführung bedürfen unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung. 

  4. Technische Einzelheiten können wir bis 4 Wochen vor Erreichen des Liefertermins ändern. Werden uns Muster zur Verfügung gestellt, darf die Serienfertigung bzw. Lieferung erst nach ausdrücklicher schriftlicher Freigabe durch uns beginnen.
     
  5. Der Auftragnehmer ist ohne unsere vorherige schriftliche Zustimmung nicht berechtigt, die von ihm geschuldete Leistung oder einen Teil der von ihm geschuldeten Leistung durch Dritte (z.B. Subunternehmer) erbringen zu lassen, es sei denn, dass es sich um geringfügige Nebenarbeiten handelt. Der Auftragnehmer steht für von ihm beauftragte Dritte auch dann ein, wenn unsere Zustimmung vorliegt. 

  6. Wir können bis 4 Wochen vor Erreichen des Liefertermins von der Bestellung/dem Auftrag zurücktreten, wenn sich die wirtschaftlichen oder betrieblichen Verhältnisse des Auftragnehmers in für uns unzumutbarer Weise ändern, es sei denn, der Auftragnehmer weist das Gegenteil zu unserer Überzeugung nach.


III.   Auftragsunterlagen, Geheimhaltung
 

  1. Bestellungen/Aufträge und alle hiermit zusammenhängenden Einzelheiten sind als Geschäftsgeheimnisse zu behandeln. Die vertragliche Zusammenarbeit mit uns darf nicht zu Werbezwecken verwendet bzw. öffentlich gemacht werden. 

  2. Skizzen, Zeichnungen, Werkzeuge, sonstige Gegenstände, Informationen sowie alles geistige und materielle Eigentum, das dem Auftragnehmer von uns zur Verfügung gestellt oder nach unseren Angaben vom Auftragnehmer angefertigt werden, verbleiben bzw. werden unser Eigentum und werden vom Auftragnehmer für uns unentgeltlich sowie mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns verwahrt. Solche Gegenstände sowie Informationen sind vertraulich zu behandeln und dürfen ohne unsere Einwilligung nicht anders als zu dem vereinbarten Zweck verwendet werden. Auf Verlangen sowie bei Erledigung des Auftrags sind solche Gegenstände bzw. Unterlagen unverzüglich an uns herauszugeben.
     
  3. Die Verpflichtung zur Geheimhaltung bzw. zur Vertraulichkeit gilt auch nach Beendigung der Geschäftsbeziehung mit uns fort. Weiterführende Regelungen zur Vertraulichkeit werden bei Notwendigkeit in separaten Vereinbarungen geregelt. 


IV.   Lieferzeit und Lieferverzug
 

  1. Die auf unseren Bestellungen/Aufträgen vermerkten Liefer-/Leistungstermine sind bindend und unbedingt einzuhalten. Erkennbare Leistungsverzögerungen hat der Auftragnehmer uns unverzüglich schriftlich mitzuteilen. Eine solche Mitteilung befreit den Auftragnehmer jedoch nicht von gegebenenfalls uns zustehenden Schadensersatzansprüchen. Der Auftragnehmer trägt das Beschaffungsrisiko für seine Leistungen, wenn nicht im Einzelfall etwas anderes vereinbart ist (z.B. Beschränkung auf Vorrat).

  2. Wir sind berechtigt, im Fall der Nichterfüllung und im Falle des Leistungsverzuges 0,25 % des Nettopreises pro Kalendertag, insgesamt jedoch nicht mehr als 5 % des Nettopreises der nicht oder verspätet gelieferten Ware als Schadensersatz geltend zu machen. Uns bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein höherer Schaden entstanden ist. Dem Auftragnehmer bleibt der Nachweis vorbehalten, dass überhaupt kein oder nur ein wesentlich geringerer Schaden als der pauschal geltend gemachte entstanden ist.  

  3. Erbringt der Auftragnehmer seine Leistung nicht oder nicht innerhalb der vereinbarten Lieferzeit oder kommt er in Verzug, so bestimmen sich unsere Rechte - insbesondere auf Rücktritt und Schadensersatz - nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Regelungen in dem vorstehenden Absatz 2 bleiben unberührt. Bei einem vom Auftragnehmer verschuldeten Lieferverzug, der einen Verzug der Auslieferung oder einen kompletten Lieferausfall unsererseits gegenüber Vertragspartnern verursacht, sind wir im Rahmen unserer Schadensersatzansprüche auch berechtigt, etwaige Vertragsstrafen unserer Kunden oder von Dritten, zu deren Zahlung wir diesen gegenüber verpflichtet sind, als Schaden geltend zu machen.  

  4. Die Gefahr des zufälligen Untergangs und der zufälligen Verschlechterung geht erst dann auf uns über, wenn die in der Bestellung angegebene Empfangsstelle die tatsächliche Gewalt über die gelieferten Gegenstände erlangt hat.  

  5. Sämtliche Lieferungen erfolgten stets "frei Haus" einschließlich Verpackung an die in der Bestellung angegebenen Empfangsstelle. Ist eine Empfangsstelle nicht angegeben und nichts anderes vereinbart, so hat die Lieferung an unseren Geschäftssitz in 71732 Tamm zu erfolgen. Die jeweilige Empfangsstelle ist auch der Erfüllungsort für die Lieferung und eine etwaige Nacherfüllung (Bringschuld). Teillieferungen sind nur nach unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung zulässig.   


V.   Qualität
 

  1. Der Auftragsnehmer wird eine wirksame Qualitätssicherung durchführen, aufrechterhalten und dem Auftraggeber nach Aufforderung nachweisen. Der Auftragnehmer wird auf Verlangen des Auftraggebers ein Qualitätsmanagementsystem gemäß ISO 9001 ff. oder gleichwertiger Art anwenden. Der Auftraggeber ist berechtigt, selbst oder durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte dieses Qualitätsmanagementsystem (z.B. in Form von Lieferantenaudits) zu überprüfen. Zur Sicherstellung einer gleichbleibenden Qualität behält sich der Auftraggeber vor, mit dem Auftragnehmer spezielle Qualitätsvereinbarungen abzuschließen.


VI.   Meldepflicht bei Qualitätsänderungen

  1. Der Lieferant hat durch die Angabe und konsequente Verwendung einer verbindlichen Qualitätsvorschrift für eine gleichmäßige Qualität zu bürgen. Das Erfordernis gleichmäßiger Qualität gilt auch für künftige Bestellungen. Spezifikationsänderungen (auch für Abweichungen von unserem Bestelltext) dürfen nur mit unserer ausdrücklichen Einwilligung vorgenommen werden. Falls notwendig, sind uns dabei Muster zuzustellen.


VII.   Exportkontrolle und Zoll

  1. Der Lieferant ist verpflichtet, uns über etwaige Genehmigungspflichten bei (Re-) Exporten seiner Güter gemäß deutschen, europäischen, US- Ausfuhr- und Zollbestimmungen sowie den Ausfuhr- und Zollbestimmungen des Ursprungslandes seiner Güter in seinen Geschäftsdokumenten zu unterrichten.  

  2. Auf unsere Anforderung ist der Lieferant verpflichtet, uns alle Außenhandelsdaten zu seinen Gütern und deren Bestandteile schriftlich mitzuteilen sowie uns unverzüglich (vor Lieferung entsprechender hiervon betroffener Güter) über alle Änderungen der vorstehenden Daten schriftlich zu informieren.
     
  3. Die Ware hat die Ursprungsbedingung des Allgemeinen Präferenzsystems für begünstigte Länder (APS) zu erfüllen, sofern es sich um Lieferungen im Rahmen dieser Warenverkehre handelt.

 

VIII. Zahlung

  1. Die Zahlung erfolgt in EURO innerhalb von 14 Tagen nach Erhalt der Rechnung mit 3 % Skonto oder innerhalb von 60 Tagen rein netto. Erfolgt die Lieferung nach Eingang der Rechnung, ist hinsichtlich der vorstehenden Zahlungsweise das Datum der Lieferung maßgeblich. 

  2. Sämtliche Zahlungen erfolgen grundsätzlich unter Vorbehalt der Richtigkeit von Lieferung und Rechnung. Die Zahlung durch Wechsel bedarf keiner besonderen Vereinbarung. Auch bei Zahlung mit Wechsel sind wir zu Abzug von Skonto berechtigt.  

  3. Der Auftragnehmer darf Forderungen aus der Geschäftsverbindung nur mit unserem schriftlichen Einverständnis an Dritte abtreten.  

  4. Die Aufrechnung mit Forderungen durch den Auftragnehmer und/oder die Geltendmachung von Zurückbehaltungsrechten ist unzulässig, es sei denn die jeweiligen Gegenforderungen sind unstreitig oder wurden rechtskräftig festgestellt. 


IX.   Sach- und Rechtsmängel

  1. Der Auftragnehmer steht dafür ein, dass seine Leistungen den vereinbarten Spezifikationen, dem jeweiligen aktuellen Stand der Technik sowie den zur Zeit der Lieferung geltenden gesetzlichen und berufsgenossenschaftlichen Vorschriften entsprechen. Chemieprodukte sind mit der jeweils geltenden Vorschrift zu kennzeichnen. Ferner wird der Auftragnehmer sicherstellen, dass gelieferte chemische Stoffe in den jeweiligen Rohstofflisten der Länder, wie z. B. EINECS; DSCA usw. aufgenommen sind. Abweichungen sind mitzuteilen.

  2. Anhand von Stichproben nach Wareneingang festgestellte, offenkundige Mängel können wir binnen zwei Wochen rügen. Diese Rügefrist gilt auch für später festgestellte Mängel.  

  3. Im Falle einer mangelhaften Leistung/Lieferung, bei Rechtsmängeln sowie im Falle sonstiger Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis stehen uns sämtliche gesetzlichen Rechte und Ansprüche uneingeschränkt zu. 

  4. Im Falle der Gefährdung der Betriebssicherheit und/oder zur Vermeidung ungewöhnlich hoher Schäden bei uns oder Dritten sind wir berechtigt, auch ohne vorherige Abstimmung auf Kosten des Auftragnehmers Mängel zu beseitigen und Schäden zu beheben oder Deckungskäufe vorzunehmen. 

  5. Der Auftragnehmer stellt uns von allen Ansprüchen Dritter – insbesondere solchen aus Produkthaftung – frei, die auf der Fehlerhaftigkeit der von ihm erbrachten Leistungen bzw. Teilleistungen (insbesondere Lieferung von Grundstoffen) oder sonstigen von ihm zu vertretenden Pflichtverletzungen aus dem Schuldverhältnis resultieren. Dies gilt namentlich auch dann, wenn durch unsere Verwendung der vom Auftragnehmer erbrachten Leistung Rechte Dritter verletzt werden. 


X.    Nachhaltigkeit

  1.  Der Auftraggeber richtet sich am Leitbild der nachhaltigen Entwicklung aus und beachtet geltende Gesetze und international anerkannte, grundlegende Standards für Arbeitssicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz, Arbeits- und Menschenrechte (mind. Gemäß den 8 Kernarbeitskonventionen der ILO),  sowie für eine verantwortungsvolle Unternehmensführung (nachfolgend „ESG-Standards“). Der Auftraggeber hat sein Verständnis der ESG-Standards im Verhaltenskodex oder im Rahmen eines eingeführten Umwelt-/Arbeitssicherheitsmanagementsystems beschrieben. Der Auftragsgeber erwartet vom Auftragnehmer die Einhaltung der ESG-Standards. Außerdem fordert der Auftraggeber den Auftragnehmer auf, seine Sub- und Nachlieferanten zur Einhaltung entsprechender Standards anzuhalten. Der Auftraggeber ist berechtigt, selbst oder durch vom Auftraggeber beauftragte Dritte die Einhaltung der ESG-Standards zu überprüfen (z.B. in Form von Lieferantenaudits).

  2. Der Auftragnehmer hat bei Durchführung des Vertrages die in der Bestellung des Auftraggebers konkretisierten Vorgaben zur Arbeitssicherheit sowie zum Gesundheits- und Umweltschutz zu erfüllen XI.   REACH 1.    Der Auftragnehmer garantiert, dass alle in der Ware enthaltene Stoffe in Übereinstimmung mit den maßgeblichen Anforderungen der REACH-VO für die vom Auftraggeber bekanntgegebenen Verwendungen wirksam vorregistriert, registriert (oder von der Registrierpflicht ausgenommen) und, sofern einschlägig, zugelassen sind. Wenn es sich bei der Ware um ein Erzeugnis im Sinne von Artikel 7 REACH-VO handelt, findet der vorangehende Satz in Bezug auf von diesen Erzeugnissen freigesetzte Stoffe Anwendungen. Darüber hinaus informiert der Auftragnehmer den Auftraggeber unverzüglich, wenn in einer Komponente eines Erzeugnisses ein Stoff in einer Konzentration von mehr als 0,1 Massenprozent (W/W) enthalten ist, der die Kriterien der Artikel 57 und 59 REACH-VO erfüllt (sogenannte SVHC - Substances of Very High Concern). Dies gilt auch für Verpackungsprodukte. 


XII.  Datenschutz
 

  1. Der Auftragnehmer ist damit einverstanden, dass wir seine im Rahmen der Geschäftsbeziehung erforderlichen Daten und der mit ihm abgeschlossenen Verträge über EDV speichern und lediglich für eigene Zwecke verwenden. Weitergehende Regelungen zum Datenschutz werden bei Notwendigkeit in separaten Vereinbarungen geregelt.   


XIII. Salvatorische Klausel
 

            Die Unwirksamkeit einer Regelung dieser Einkaufsbedingungen berührt nicht die Gültigkeit der   
            übrigen Bestimmungen. Sollte sich eine Regelung als unwirksam oder undurchführbar erweisen,
            wird diese durch eine neue, dem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg der unwirksamen oder
            undurchführbaren Regelung möglichst nahe kommende wirksame Bestimmung ersetzt.   


XIV. Erfüllungsort, Gerichtsstand und Rechtswahl
 

  1. Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die von uns vorgeschriebene Empfangsstelle oder - sofern eine solche nicht vorgeschrieben wird - unser Geschäftssitz in 71732 Tamm.

  2. Gerichtsstand ist, soweit der Auftragnehmer Kaufmann im Sinne des HGB, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, unser Geschäftssitz in 71732 Tamm. Wir sind jedoch auch berechtigt, Klage am Erfüllungsort der Lieferverpflichtung gemäß diesen Einkaufsbedingungen bzw. einer vorrangigen Individualabrede oder am allgemeinen Gerichtsstand des Auftragnehmers zu erheben. Vorrangige gesetzliche Vorschriften, insbesondere zu ausschließlichen Zuständigkeiten, bleiben unberührt. 

  3. Für diese Einkaufsbedingungen und die Vertragsbeziehung zwischen uns und dem Auftragnehmer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss internationalen Einheitsrechts, insbesondere des UN-Kaufrechts.      

 

Marabu GmbH & Co. KG
71732 Tamm
Stand 01.09.2016, gültig ab 15.09.2016

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